law blog Archiv Die gute alte Zeit

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Einige Anwaltskollegen träumen noch von den alten Zeiten. Als sie am Oberlandesgericht zugelassen waren und ihren Lebensunterhalt mit Berufungen verdienten. Das war gemütlich, denn man war abgeschottet von quengeligen Mandaten. Die Aufträge kamen ja meist von den Kollegen, die nur am Landgericht zugelassen waren. Lukrativ war die Sache auch, denn ans Oberlandesgericht kamen nur die besseren Streitwerte.

Einige Kollegen träumen nicht nur von den alten Zeiten. Sie tun es sogar öffentlich. Wie die beiden Seniorpartner einer Kanzlei in Düsseldorf. Auf dem Briefkopf steht hinter ihrem Namen seit jeher ein *. In der Legende heißt es dort noch heute:

Das ist wirklich niedlich. Denn schon seit Mitte 2007 sind auch die letzten Zulassungshürden gefallen. Heute kann jeder deutsche Rechtsanwalt an allen Amts- und Landgerichten auftreten. Und an jedem Oberlandesgericht. In der Tat gibt es in allen Gerichtszweigen nur noch eine einzige Zugangshürde das ist der Bundesgerichtshof in Zivilsachen. Etwas, das die Kollegen offensichtlich noch nicht gekräckert haben.

Manche Gerichte sehen in solchen Angaben einen Wettbewerbsverstoß und verdonnern die Altvorderen zur Unterlassung. Mir ist es egal. Aber dass die betreffenden Anwälte bislang nicht an einen Kollegen geraten sind, der sie kurzerhand verklagt hat, spricht für deutlich weniger Mandate als in der guten alten Zeit.

Einige Anwaltskollegen träumen noch von den alten Zeiten. Als sie am Oberlandesgericht zugelassen waren und ihren Lebensunterhalt mit Berufungen verdienten. Juni 2007 nachweisen, bereits 5 Jahren an einem Gericht des ersten Rechtszuges tätig gewesen zu sein. Schau mal im Archiv hier, Herr Vetter hat da ab und zu mal drüber geschrieben, daß er seine OLG Zulassung nachweisen/beibringen muß(te) bei bestimmten Sachen (da klang auch immer ein klein wenig Stolz durch, daß ers schon hinter sich hatte ^^).

Rein von der Idee her wars bestimmt mal gut angedacht, man wollte die frischen Jura-Absolventen halt ein wenig warmlaufen lassen, bevor sie in den Schwimmerbereich dürfen. In der Praxis hats aber eher zu einer Art Stutenbissigkeit geführt, und leider nichts daran geändert, daß Weiterbildung bei Rechtsanwälten zwar gewünscht (und gefordert ist), aber trotzdem öfters von der machen OLG, wir wissen was wir tun als die Paragraphen werden sich in den letzten 30 Jahren schon nicht geändert haben, da reichts, wenn ich in den Palandt von 1960 schaue abgetan wird.

Beim BGH ist das noch ein klein wenig komplizierter, weil mit einem Hauch von Inzest behaftet. Dort kann nur zugelassen werden, der von einer der für die Wahlvorschläge zuständigen Institution (Anwaltskammer) vorgeschlagen, und dann von einem Wahlausschuß der Rechtsanwälte dem BMJ vorgeschlagen und dort dann ernannt wird. Durch diese klein/klein Regelung blüht natürlich die Ernennung durch Social Engineering. Ob der Haken, den es da früher noch gab (mit der BGH Zulassung verliert man die Zulassung für Gerichte), noch existiert, wird ein Praktiker sicherlich beantworten können.