ALG nach gescheiterter Selbständigkeit

ALG nach gescheiterter Selbständigkeit

Ein Freund von mir hat sich mit einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft selbständig gemacht und ist jetzt leider gescheitert. Vor der Selbständigkeit hat er jahrelang im Angestelltenverhältnis gearbeitet, welches er von sich aus gekündigt hat. Die ersten 6 Monate der Selbständigkeit bekam er berbrückungsgeld. ALG hat er bisher noch nicht bezogen. Jetzt kam vor kurzem die Frage auf, ob er jetzt noch Anspruch auf ALG 1 hat, da er ja vor der Selbständigkeit in einem festen Arbeitsverhältnis war.

Weiß hier zufälligerweise jemand über die Gesetzeslage Bescheid? Ich konnte ihm da leider nicht helfen.

Also wenn er berbrückungsgeld bezogen hat, muss er ja zumindest einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt haben. Ich nehme mal an, dass er deswegen noch kein Arbeitslosengeld bezogen hat, weil er wegen Selbstkündigung eine Sperrzeit bekommen hat, die dann auch, sofern noch nicht abgelaufen, auf die Dauer des berbrückungsgeldes angerechnet wurde.

Ich habe Anfang letzten Jahres auch berbrückungsgeld bezogen. Damals war es so, dass der noch nicht ausgenutzte Anspruch von den 12 Monaten Arbeitslosengeld nach Scheitern der Existenzgründung noch in Anspruch genommen werden konnte, sofern er spätestens 4 Jahre nach der erstmaligen Entstehung des Anspruchs geltend gemacht wird. Meines Wissens hat sich daran für die alten berbrückungsgeldfälle auch nichts geändert, nur bei dem neuen Gründungszuschuss ist die Rechtslage anders.

Darüberhinaus besteht seit diesem Jahr für Selbständige auch die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Ich nehme mal an, dass er deswegen noch kein Arbeitslosengeld bezogen hat, weil er wegen Selbstkündigung eine Sperrzeit bekommen hat, die dann auch, sofern noch nicht abgelaufen, auf die Dauer des berbrückungsgeldes angerechnet wurde.

Ich habe Anfang letzten Jahres auch berbrückungsgeld bezogen. Damals war es so, dass der noch nicht ausgenutzte Anspruch von den 12 Monaten Arbeitslosengeld nach Scheitern der Existenzgründung noch in Anspruch genommen werden konnte, sofern er spätestens 4 Jahre nach der erstmaligen Entstehung des Anspruchs geltend gemacht wird. Meines Wissens hat sich daran für die alten berbrückungsgeldfälle auch nichts geändert, nur bei dem neuen Gründungszuschuss ist die Rechtslage anders.

Darüberhinaus besteht seit diesem Jahr für Selbständige auch die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Aber da muss man natürlich erst eine gewisse Zeit einzahlen (weiss im Moment nicht genau wie lange)..